Veröffentlichungspflichten laut EnWG/Verordnungen Strom/EEG

Veröffentlichungspflichten laut EnWG

Erbringung von Ausgleichsleistungen §23 EnWG
Die Genossenschaft ist ein örtlicher Verteilnetzbetreiber. Im Stromversorgungsnetz wird die zum Ausgleich der Verluste benötigte Energie von der Genossenschaft beschafft. Den Netznutzern werden dafür aber keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt; diese Kosten sind in den Netzentgelten enthalten.


Veröffentlichungspflichten laut den Verordnungen Strom
 
Standardisierte Lastprofile, Ergebnisse der Differenzbilanzierung (laut § 12 Abs.3 StromNZV)
An das Verteilnetz der Genossenschaft sind weniger als 100.000 Kunden angeschlossen. Die Genossenschaft ist daher von der Verpflichtung, einen Differenzbilanzkreis zu führen, ausgenommen.
 
Jahresmehr- und Jahresmindermengen (laut § 13 Abs.3 StromNZV)
Für die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen gelten die monatlichen Marktpreise der EEX (European Energy Exchange). Der monatliche Marktpreis setzt sich aus dem Mittelwert der täglichen Stundenkontrakte auf der EEX-Plattform zusammen.
 
Engpassmanagement (laut § 15 Abs.4 und 5 StromNZV)
Laut § 15 Abs.4 und 5 StromNZV sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet, Engpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigneter Form im Internet zu veröffentlichen.
Im Elektrizitätsverteilnetz der Genossenschaft bestehen derzeit keine Engpässe. Für den Fall, dass ein Engpass eintritt, werden wir die erforderlichen Informationen veröffentlichen.

Veröffentlichungspflichten laut EEG

Aufgrund des "Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" vom 7. November 2006, das am 15. November 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. I S. 2550ff.), ist das EEG mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 geändert und ergänzt worden. Im geänderten EEG werden Mitteilungspflichten der Elektrizitätsversorgungs-unternehmen (Vertriebe) gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern (§ 14a Absatz 5 EEG) und der Bundesnetzagentur (§ 14a Absatz 8 EEG) sowie Veröffentlichungspflichten (§ 15 Absatz 2 EEG) genannt.
Zu den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber erstellt der Verband der Netzbetreiber-VDN- e.V. derzeit detaillierte Umsetzungshinweise. Diese dienen insbesondere dazu, den Datenfluss zwischen den Netzbetreibern und von den Netzbetreibern zur Bundesnetzagentur (BNA) optimal zu gestalten und den Aufwand für alle Beteiligten durch Standardisierungen zu begrenzen. Außerdem müssen einige Einzelheiten zu diesen Verpflichtungen noch zwischen dem Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. (VDEW) und der BNA geklärt werden.
Sobald die abgestimmten Vertragsmuster/Unterlagen vorliegen, werden wir diese auf die Belange der Gesellschaft anpassen und an dieser Stelle veröffentlichen.